Führung von Berichtsheften

1. Rechtsgrundlage
In §6 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Augenoptiker vom 04. März 1997 ist 
folgendes vorgesehen:

 Berichtsheft:
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. 
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. 
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. 

2. Sinn und Zweck
Das Berichtsheft dient bei Streitfällen über die Ordnungsgemäßheit der Ausbildung, außerdem 
als Nachweis über die tatsächlich erfolgte Ausbildung. In Streitfällen orientiert sich der 
Schlichtungsausschuss und in letzter Instanz das Gericht in erster Linie anhand des Berichtsheftes 
über den ordnungsgemäßen Verlauf der Berufsausbildung.

Werden von einem Auszubildenden die vorgeschriebenen Berichtshefte nicht oder verspätet vorgelegt, liegt eine Pflichtverletzung des Ausbildungsverhältnisses vor, die geeignet sein kann, eine außerordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses zu rechtfertigen. Auch bei hartnäckiger und fortgesetzter Verletzung von Verhaltens- und Leistungspflichten durch den Auszubildenden ist in der Regel vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses eine (erfolglose) Abmahnung nötig. 
Hess. Landesarbeitsgericht, Urteil vom 03.11.97, 16 Sa 657/97
EzB, §15 II Nr. 1 BBiG, Nr.82

 3. Dauer
Das Erfordernis erstreckt sich auf die gesamte Ausbildungsdauer, d.h. auch über den Zeitraum 
nach Anmeldung zur Gesellenprüfung bis zum Ende der Ausbildung. Der Gesellenprüfungsausschuss behält sich ausdrücklich vor, das Weiterführen der Berichtshefte stichprobenartig zu kontrollieren.

 4. Zeitpunkt
Der Ausbildungsbetrieb muss dem Auszubildenden während der Ausbildungszeit Gelegenheit zur Berichtsheftsführung geben. Der Ausbildungsnachweis ist von dem Auszubildenden mindestens 
wöchentlich zu führen. Bei einem Auszubildenden im Augenoptikerhandwerk empfiehlt sich eine 
tägliche Aufzeichnung.

5. Kontrolle durch den Ausbilder
Der Ausbildende hat den Ausbildungsnachweis mindestens monatlich zu prüfen und abzuzeichnen. 
Er hat dafür Sorge zu tragen, dass auch der gesetzliche Vertreter des Auszubildenden in 
angemessenen Zeitabständen von den Ausbildungsnachweisen Kenntnis erhalten und dies 
unterschriftlich bestätigen können.

 6. Inhalt und Umfang
Der Ausbildungsnachweis ist in sauberer und ordentlicher handschriftlicher Form zu führen. 
Es ist sicherzustellen,  dass der zeitliche und sachliche Ablauf der Ausbildung für alle 
Beteiligten – Auszubildender, Ausbilder, Berufsschule und gesetzlicher Vertreter des 
Auszubildenden – in möglichst verständlicher Form nachweisbar gemacht wird. Bei der Führung 
von Berichtsheften beschreibt der Auszubildende mit kurzen berufsspezifischen Formulierungen 
die täglich ausgeführten Arbeiten und Lerninhalte.

Der Ausbildungsnachweis ist tabellarisch angelegt und besteht aus 52 Blätter pro Ausbildungsjahr. 

Der Ausbildungsnachweis umfasst:
Ø
die praktische Ausbildung im Betrieb
Ø
den Unterricht in der Berufsschule zur Info für den Ausbildungsbetrieb über die vermittelten 
    Themen.

Erforderlich sind kurze Angaben:
Ø
der ausgeübten Tätigkeit
Ø
des eingesetzten Werkstoffes
Ø
der eingesetzten Maschinen und Hilfsmittel (Prüfzeuge)
Ø
ob die Tätigkeit selbständig ausgeübt wurde 

Wichtig: Der Ausbildungsnachweis soll nur solche Tätigkeiten enthalten, die auch tatsächlich 
gemacht wurden.

 Einzutragen sind auch urlaubs- und krankheitsbedingte Fehltage

Der Ausbildungsnachweis Bericht besteht aus 6 Blätter je Ausbildungsjahr.
Pro Ausbildungsjahr sind 6 handschriftliche Berichte zu verschiedenen Themen bzw. Projekten 
zu erstellen. Die Themenauswahl erfolgt in Abstimmung mit dem Ausbilder.
Auch das Fehlen der Berichte hat die Nichtzulassung zur Gesellenprüfung zur Folge. 

Den Ausbildungsnachweisen sind die Ausbildungsordnungen zugrunde zu legen, insbesondere der Ausbildungsrahmenplan, auf dessen Grundlage der betriebliche Ausbildungsplan erstellt wird. 

7. Bestätigung durch Unterschrift
Jeder Ausbildungsnachweis ist vom Auszubildenden und Ausbilder, ggf. auch durch die 
gesetzlichen Vertreter des Auszubildenden durch Unterschrift zu bestätigen. Das Fehlen der 
Unterschriften führt dazu, dass das Berichtsheft als nicht ordnungsgemäß geführt gilt und die 
Zulassung zur Gesellenprüfung verweigert wird.

 8. Folgen bei Zuwiderhandlung
Unvollständige bzw. fehlende Ausbildungsnachweise haben eine Nichtzulassung zur 
Gesellenprüfung zur Folge. (§ 36 I Nr.3 HwO).

 

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