Führung von
Berichtsheften
1. Rechtsgrundlage
In §6 der Verordnung über die Berufsausbildung zum
Augenoptiker vom 04. März 1997 ist
folgendes vorgesehen:
Berichtsheft:
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das
Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen.
Der Ausbildende
hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
2. Sinn und Zweck
Das Berichtsheft dient bei Streitfällen über die Ordnungsgemäßheit
der Ausbildung, außerdem
als Nachweis über die tatsächlich erfolgte
Ausbildung. In Streitfällen orientiert sich der
Schlichtungsausschuss
und in letzter Instanz das Gericht in erster Linie anhand des
Berichtsheftes
über den ordnungsgemäßen Verlauf der Berufsausbildung.
Werden von einem Auszubildenden
die vorgeschriebenen Berichtshefte nicht oder verspätet vorgelegt, liegt eine Pflichtverletzung des
Ausbildungsverhältnisses
vor, die geeignet sein kann, eine außerordentliche Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses zu rechtfertigen. Auch bei hartnäckiger
und fortgesetzter Verletzung von Verhaltens- und Leistungspflichten durch
den Auszubildenden ist in der Regel vor Ausspruch einer außerordentlichen
Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses eine (erfolglose)
Abmahnung nötig.
Hess. Landesarbeitsgericht, Urteil vom
03.11.97, 16 Sa 657/97
EzB, §15 II Nr. 1 BBiG, Nr.82
3. Dauer
Das Erfordernis erstreckt sich auf die gesamte
Ausbildungsdauer, d.h. auch über den Zeitraum
nach Anmeldung zur
Gesellenprüfung bis zum Ende der Ausbildung. Der Gesellenprüfungsausschuss behält sich ausdrücklich vor, das Weiterführen der Berichtshefte
stichprobenartig zu kontrollieren.
4. Zeitpunkt
Der Ausbildungsbetrieb muss dem Auszubildenden während der
Ausbildungszeit Gelegenheit zur Berichtsheftsführung geben. Der
Ausbildungsnachweis ist von dem Auszubildenden mindestens
wöchentlich
zu führen. Bei einem Auszubildenden im Augenoptikerhandwerk empfiehlt
sich eine
tägliche Aufzeichnung.
5. Kontrolle durch den Ausbilder
Der Ausbildende hat den Ausbildungsnachweis mindestens monatlich zu prüfen
und abzuzeichnen.
Er hat dafür Sorge zu tragen, dass auch der
gesetzliche Vertreter des Auszubildenden in
angemessenen Zeitabständen
von den Ausbildungsnachweisen Kenntnis erhalten und dies
unterschriftlich bestätigen können.
6. Inhalt und Umfang
Der Ausbildungsnachweis ist in sauberer und ordentlicher handschriftlicher
Form zu führen.
Es ist sicherzustellen,
dass der zeitliche und sachliche Ablauf der Ausbildung für alle
Beteiligten – Auszubildender, Ausbilder, Berufsschule und gesetzlicher
Vertreter des
Auszubildenden – in möglichst verständlicher Form
nachweisbar gemacht wird. Bei der Führung
von Berichtsheften beschreibt
der Auszubildende mit kurzen berufsspezifischen Formulierungen
die täglich
ausgeführten Arbeiten und Lerninhalte.
Der Ausbildungsnachweis
ist tabellarisch angelegt und besteht aus 52 Blätter pro
Ausbildungsjahr.
Der
Ausbildungsnachweis umfasst:
Ø die praktische Ausbildung im Betrieb
Ø den Unterricht in der Berufsschule zur Info für den
Ausbildungsbetrieb über die vermittelten
Themen.
Erforderlich sind
kurze Angaben:
Ø der ausgeübten Tätigkeit
Ø des eingesetzten Werkstoffes
Ø der eingesetzten Maschinen und Hilfsmittel (Prüfzeuge)
Ø ob die Tätigkeit selbständig ausgeübt wurde
Wichtig: Der Ausbildungsnachweis soll nur
solche Tätigkeiten enthalten, die auch tatsächlich
gemacht wurden.
Einzutragen sind auch urlaubs- und
krankheitsbedingte Fehltage.
Der Ausbildungsnachweis Bericht besteht aus 6 Blätter je
Ausbildungsjahr.
Pro Ausbildungsjahr sind 6 handschriftliche Berichte zu verschiedenen
Themen bzw. Projekten
zu erstellen. Die Themenauswahl erfolgt in
Abstimmung mit dem Ausbilder.
Auch das Fehlen der Berichte hat die Nichtzulassung zur Gesellenprüfung
zur Folge.
Den
Ausbildungsnachweisen sind die Ausbildungsordnungen zugrunde zu legen,
insbesondere der Ausbildungsrahmenplan, auf dessen Grundlage der
betriebliche Ausbildungsplan erstellt wird.
7. Bestätigung durch Unterschrift
Jeder Ausbildungsnachweis ist vom Auszubildenden und Ausbilder,
ggf. auch durch die
gesetzlichen Vertreter des Auszubildenden durch
Unterschrift zu bestätigen. Das Fehlen der
Unterschriften führt
dazu, dass das Berichtsheft als nicht ordnungsgemäß geführt gilt und
die
Zulassung zur Gesellenprüfung verweigert wird.
8.
Folgen bei Zuwiderhandlung
Unvollständige bzw. fehlende Ausbildungsnachweise haben eine
Nichtzulassung zur
Gesellenprüfung zur Folge. (§ 36 I Nr.3 HwO).
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